ASVG: § 33, § 111
VwGH 25. 7. 2022, Ra 2021/08/0069
Wer als Dienstgeber die Anmeldung einer von ihm beschäftigten, in der Krankenversicherung pflichtversicherten Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt ordnungswidrig und ist gemäß § 111 Abs 2 ASVG iVm § 33 ASVG zu bestrafen. Dieser Tatbestand kann hinsichtlich desselben Dienstnehmers auch mehrfach verwirklicht werden, wenn ein Dienstgeber mit diesem Dienstnehmer - unterbrochen durch Zeiten der Nichtbeschäftigung - mehrere Dienstverhältnisse begründet und jeweils eine Anmeldung des Dienstnehmers vor Arbeitsantritt unterlässt (hier: Beschäftigung vom 3. bis 17. 11. 2018 und von 24. 2. bis 25. 3. 2019, jeweils ohne vorherige Anmeldung bei der Gesundheitskasse).