ASVG: § 33, § 111 Abs 1 Z 1
VwGH 26. 4. 2022, Ra 2021/08/0006
Die Bezirkshauptmannschaft erkannte die Mitbeteiligte mit Straferkenntnis schuldig, sie habe als Geschäftsführerin der I*** GmbH zu verantworten, dass diese sechs Arbeitnehmer vor Arbeitsantritt nicht beim zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet hat. Dadurch wurden sechs Verwaltungsübertretungen nach § 33 Abs 1 und 2 iVm § 111 Abs 1 Z 1 ASVG begangen und sechs Geldstrafen verhängt.