AngG: § 27 Z 1
OGH 25. 5. 2022, 8 ObA 36/22k
Hat eine Kassierin einer Kundin, die an der Kasse einen Geldschein verloren hatte, wider besseres Wissen vorgespielt, ihn nicht gefunden zu haben, und das Geld, anstatt es zurückzugeben, in ihre eigene Hosentasche gesteckt und den Schein erst während der Nachschau der Filialleiterin heimlich wieder zurückgelegt, läuft dieses Verhalten den gerechtfertigten Interessen des Arbeitgebers zuwider. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dieses Verhalten zu einem Vertrauensverlust führen musste und zur Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit berechtigt, ist nicht zu beanstanden.