Mit BGBl II 2022/193 wurde die Höhe des Familienbonus Plus und des Kindermehrbetrags in Bezug auf Kinder, die sich ständig in einem anderen EU- bzw EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz aufhalten, neu festgesetzt (siehe ARD 6801/3/2022). Mit der neuerlichen Änderung der Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung durch BGBl II 2022/309 wird nunmehr festgelegt, dass die mit BGBl II 2022/193 festgesetzten Werte schon ab Jänner 2022 und bis einschließlich Juli 2022 zu berücksichtigen sind. Für Niedrigpreis-Länder ist bis spätestens Ende September 2022 über die Personalverrechnung im Aufrollweg (sonst über die Veranlagung) rückwirkend ab 1. 1. 2022 der höhere inländische Wert zur Anwendung zu bringen.