Nach Art 15 Abs 1 DSGVO hat ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber das Recht auf Auskunft über die vom Arbeitgeber gespeicherten personenbezogenen Daten. Dazu hat das deutsche Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass im Fall, dass ein Arbeitgeber das Auskunftsbegehren einer Arbeitnehmerin zwar nur rudimentär erfüllt hat (ein Großteil der Daten wurde nicht übermittelt), der von der Klägerin hauptsächlich begehrten Ausfolgung der Arbeitszeitaufzeichnungen aber nachgekommen ist, ein Schadenersatz von € 1.000,- der Höhe nach nicht zu beanstanden ist und somit nicht höher ausfallen muss. In Anbetracht des maßgeblichen Anliegens ihres Auskunftsbegehrens sei die persönliche Betroffenheit der Klägerin durch die nicht vollständige Erfüllung ihres Auskunftsanspruchs "überschaubar" gewesen. ( Quelle: BAG 5. 5. 2022, 2 AZR 363/21)