Aufgrund der Gleichstellung von freien Dienstnehmern mit echten Dienstnehmern im AlVG können diese auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. Ist ein freier DN krank, hat er keinen Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber. Er bezieht ab dem vierten Tag Krankengeld, womit für die ersten drei Tage des Krankenstands keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Der Autor widmet sich der Frage, wie sich diese drei Tage auf einen möglichen Bezug von Weiterbildungs- und Bildungsteilzeitgeld (Voraussetzung ist die Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld und eine 6-monatige ununterbrochene arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung) auswirken und ob § 26 Abs 1 Z 4, § 26a Abs 1 Z 3 AlVG in verfassungskonformer Weise so auszulegen sind, dass die ersten drei Krankenstandstage bei freien DN einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung gleichzuhalten sind. Um nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen, darf die Vergabe von Leistungen aus der AlV nicht unsachlich erfolgen. Dass freie DN bei Erkrankung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, folgt aus dem Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und ist daher nicht unsachlich. Dadurch auftretende Härtefälle ergeben daher keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen.