EStG 1988: § 8, § 16 Abs 1 Z 8
VwGH 25. 5. 2022, Ra 2020/15/0119
Nach § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1988 zählen Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§ 7 und § 8 EStG 1988) zu den Werbungskosten. Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Mit der Vorschrift des § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988 stellt das Gesetz die Vermutung iSd § 167 Abs 1 BAO auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt; die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren Restnutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, wobei ein solcher Beweis im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen ist.