FLAG: § 41 Abs 1
WKG: § 122 Abs 8
Erbringen natürliche Personen eine Leistung für eine GmbH und wird hierfür eine Personengesellschaft zwischengeschaltet, so kommt es dann zur unmittelbaren Zurechnung der Vergütungen an die dahinterstehenden natürlichen Personen (Gesellschafter der Personengesellschaft), wenn die tatsächlich bezahlten Vergütungen deutlich über den vertraglich vereinbarten Vergütungen liegen. Diesfalls basiert die Leistungserbringung nämlich nicht auf der Durchführung einer klaren, nach außen in Erscheinung getretenen Vereinbarung über den Leistungsgegenstand.