GSVG: § 4 Abs 1 Z 1
VwGH 4. 5. 2022, Ra 2022/08/0051
Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes angezeigt haben, sind gemäß § 4 Abs 1 Z 1 GSVG für die Dauer des Ruhens von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen; die Ausnahme von der Pflichtversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat.