EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6, § 33 Abs 5 Z 4
BFG 11. 3. 2022, RV/7103801/2018
Im Jahr 2015 bezog der Beschwerdeführer ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von seinem österreichischen Arbeitgeber. Er war während des gesamten Jahres bei dieser Firma beschäftigt und bekam von dieser gegen einen monatlichen Betriebskostenbeitrag für die Dauer seiner Beschäftigung eine Schlafstelle im Ausmaß von 16 m² in Österreich zur Verfügung gestellt. An dieser Adresse war der Beschwerdeführer während des ganzen Jahres 2015 hauptwohnsitzgemeldet. Daneben verfügte er über eine Wohnung in Ungarn, die er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin nutzte. Die Lebensgefährtin war ausschließlich in Ungarn beruflich tätig. Die ungarische Wohnung suchte er an arbeitsfreien Tagen (Wochenenden, Feiertage, Urlaub) auf und verbrachte diese arbeitsfreie Zeit in Ungarn. Während der Arbeitswoche nächtigte er in der Schlafstelle in Österreich. Die 80,8 km lange Strecke zwischen der ungarischen Wohnung und der Arbeitsstätte in Österreich legte er mindestens viermal, jedoch nicht mehr als siebenmal pro Monat mit seinem Pkw zurück. Die hierfür nötige Fahrtdauer beträgt ca 1 Stunde pro Fahrtrichtung. Mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Bus) würde diese Fahrt mehr als 2 Stunden in Anspruch nehmen.