EStG 1988: § 15
Sachbezugswerteverordnung: § 4
Bei einem nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer kann der Sachbezug für ein Dienstauto nicht nach den tatsächlichen (geringeren) Kosten des Dienstgebers bemessen werden. Vielmehr sind die in der Sachbezugswerteverordnung festgelegten Werte auch dann zwingend anzuwenden, wenn sie im Einzelfall von den tatsächlichen Verhältnissen wesentlich abweichen.