Die Autorinnen geben einen Überblick über die Berechnungsgrundlagen der am meisten verbreiteten Sachbezugswerte, wie die Privatnutzung von Wohnraum, eines Pkw und Abstellplatzes und gehen dabei auf Praxisfragen ein. Nicht immer finden neue Geschäftsmodelle und digitale Plattformen Deckung in der SachbezugswerteVO. Für Sachbezüge von dritter Seite, Kurzzeitmieten von Kfz, die Nutzung von Car-Sharing-Plattformen oder für über Internetplattformen touristisch vermarktete Wohnungen kann die begünstigte Bewertung nicht in Anspruch genommen werden. Sozialversicherungsrechtlich wird eine Bezugsumwandlung als Einkommensverwendung gewertet, was bewirkt, dass Bewertungsvorteile bei der Beitragsbemessung nicht zum Tragen kommen.