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Pasz, Beweisproblematiken bei der Anerkennung einer Berufskrankheit anhand eines Falles einer Jahrzehnte zurückliegenden Asbest-Exposition, DRdA-infas 2022, 265

ArtikelrundschauSozialversicherungBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6810/19/2022 Heft 6810 v. 11.8.2022

Bei Berufskrankheiten handelt es sich um länger andauernde, berufsbedingte Schädigungen des Versicherten aufgrund von Einwirkungen gesundheitsschädlicher Stoffe oder physikalischer Einflüsse. Ärzte sind verpflichtet, bei begründetem Verdacht des Vorliegens einer Berufskrankheit, eine Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu machen. Durch Anerkennung einer Berufskrankheit ergeben sich für den Versicherten Vorteile, wie der Bezug einer Versehrtenrente, mit der der Versicherte für die Minderung der Erwerbsfähigkeit entschädigt werden soll. In dem im Beitrag skizzierten Praxisfall arbeitete der Kläger regelmäßig über einen langen Zeitraum hindurch in Schächten, die mit Asbest ausgelegt waren. 2020 erkrankte der Kläger aufgrund der Asbest-Exposition an einem bösartigen Tumor im Rippenfell. Im Verfahren konnte der Kläger den Beweis eines sehr hohen Wahrscheinlichkeitsgrades für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Erkrankung und der Tätigkeit erbringen, sodass die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wurde. Anhand dieses Falles zeigt Pasz, welche Beweisprobleme sich in einem Verfahren ergeben, wenn eine Berufskrankheit erst Jahre später eintritt. Der durch richterliche Rechtsfortbildung entwickelte modifizierte, in Sozialrechtssachen und nur für den Versicherten vorherrschende Anscheinsbeweis führt dazu, dass der Versicherungsträger nicht nur den Beweis der ernsten Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, sondern eine zumindest gleich hohe Wahrscheinlichkeit zur Entkräftung benötigt.

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