ASVG: § 203
OGH 20. 4. 2022, 10 ObS 36/22z
Der Kläger erlitt am 30. 9. 2019 einen Arbeitsunfall, als er bei Reparaturarbeiten aus dem hinteren Teil seines Servicewagens sprang und in einer Drehbewegung zu Sturz kam. Die Vorinstanzen stellten fest, dass sich der Kläger dabei eine Prellung des rechten Ellenbogens und eine Verstauchung des rechten Kniegelenks zugezogen hat. Zudem hat der Unfall das rechte Kreuzband "zum schleichenden Zusammenhangstrennen initiiert". Da der Unfallmechanismus ungeeignet ist, ein festes oder auch ein altersmäßig verändertes Kreuzband zum Reißen zu bringen, muss zum Zeitpunkt des Unfalls bereits eine Vorschädigung mit Ausdünnung des rechten hinteren Kreuzbandes vorgelegen sein. Auf dieser Grundlage verpflichtete das Erstgericht die beklagte AUVA, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls eine Versehrtenrente iHv 20 % der Vollrente für die Zeit von 22. 10. 2019 bis 30. 4. 2020 zu leisten. Das Mehrbegehren, die Versehrtenrente in einem höheren Ausmaß und über den 30. 4. 2020 hinaus zu leisten, wies es dagegen ab.