ASVG: § 203
OGH 24. 5. 2022, 10 ObS 35/22b
Die in einer Krankenanstalt tätige Klägerin stieg am 22. 2. 2018 während des Dienstes auf einen Sessel, um Gegenstände in ein Regal in ca 1,8 m Höhe einzuräumen. Dabei kam sie zu Sturz und zog sich eine Teilverrenkung des linken Sprunggelenks zu, die eine Arbeitsunfähigkeit von längstens 8 Wochen zur Folge hatte. Eine darüber hinausgehende Minderung der Erwerbsfähigkeit ist mit dem Unfall nicht verbunden. Auf eine bereits bestehende chronische Instabilität des linken Sprunggelenks und die Notwendigkeit ihrer operativen Behandlung im Mai 2018 hatte der Unfall keinen Einfluss. Auch zusätzlich bestehende massive Vorschäden des linken Sprunggelenks, vor allem Teilrupturen von drei Bändern, wurden durch den Unfall nicht negativ beeinflusst.