Mit BGBl II 2022/295 wurde die verpflichtende Quarantäne für auf SARS-CoV-2 positiv Getestete mit 1. 8. 2022 abgeschafft und durch Verkehrsbeschränkungen (idR das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske) ersetzt (siehe ARD 6809/15/2022). Da folglich auch positiv getestete Personen wieder arbeiten gehen können/müssen, wurde zum Schutz besonders vulnerabler Gruppen als Begleitmaßnahme zur VerkehrsbeschränkungsVO die Risikogruppenfreistellung wieder eingeführt. Ab 1. 8. 2022 - und vorerst befristet bis 31. 10. 2022 - haben Personen mit einem COVID-19-Risiko-Attest damit wieder Anspruch auf Homeoffice bzw Veränderung der Arbeitsbedingungen. Wenn dies nicht möglich ist, besteht in letzter Konsequenz Anspruch auf eine befristete Dienstfreistellung unter Fortzahlung des Entgelts. Die Kosten des Arbeitgebers für die Dienstfreistellung übernimmt der Bund. Ein COVID-19-Risikoattest erhalten jene Personen, die bei Zugehörigkeit zur Risikogruppe aus medizinischen Gründen nicht gegen COVID-19 geimpft werden können und die auch nicht (prophylaktisch) mittels Antikörperpräparaten ausreichend geschützt werden können. Siehe auch unter tinyurl.com/FAQ-Risikogruppenfreistellung. (BGBl II 2022/293)