Die Sonderbestimmungen inklusive Freistellung vom Dienst für werdende Mütter, die in Berufen mit Körperkontakt arbeiten, endeten mit 30. 6. 2022. Für werdende Mütter, deren Schwangerschaft vor dem 1. 7. 2022 eingetreten ist und sich über den 1. 7. 2022 hinaus erstreckt, besteht die Möglichkeit zur Sonderfreistellung allerdings weiterhin (siehe § 3a MSchG in der bis zum Ablauf des 30. 6. 2022 geltenden Fassung). Mit BGBl I 2022/87 wurde in § 3a MSchG nun eine Verordnungsermächtigung für den BMA aufgenommen werden. Soweit die epidemiologische Situation es erforderlich macht, kann demnach ab 1. 7. 2022 in einer Verordnung festgelegt werden, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen werdende Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis spätestens zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 MSchG mit Arbeiten nicht beschäftigt werden dürfen und somit ein Anspruch auf Sonderfreistellung unter Entgeltfortzahlung besteht. Eine solche Verordnung ist bis dato nicht ergangen.