Werden Fahrräder vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt, sieht § 15 Abs 2 Z 7 EStG 1988 vor, dass im Rahmen von geldwerten Vorteilen im Interesse ökologischer Zielsetzungen Ermäßigungen und Befreiungen vorzusehen sind. Nach der Sachbezugswerteverordung führt die Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrrads für private Zwecke zu einem Sachbezugswert von Null - es liegt kein gezahlter Lohn vor - und ist nicht in das Lohnkonto aufzunehmen. Gesetzlich geklärt wurde, dass der Arbeitnehmer durch ein Dienstfahrrad ein möglicherweise zustehendes Pendlerpauschale behält, da das Fahrrad nicht durchgängig für Fahrten zum Dienstort verwendet werden kann. Als Nutzungsdauer können fünf Jahre für Fahrräder und E-Bikes angesetzt werden. Prodinger geht im Beitrag auch auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Gehaltsumwandlung ein. Laut BMF ist eine Gehaltsumwandlung zu einem Sachbezug lohnsteuerlich mit Null anzusetzen. Auch sozialversicherungsrechtlich soll aus Vereinfachungsgründen der Sachbezugswert von null gelten. Eine Rechtsgrundlage im Sinne des Übereinkommens zur Förderung des Radverkehrs in Österreich ist jedoch zur Klärung wünschenswert.