Bei der Frage, ob Verfolgungshandlungen der Finanzstrafbehörde verjährungshemmende Wirkung haben, vertreten OGH und OLG unterschiedliche Standpunkte. § 31 Abs 4 lit b FinStrG bestimmt, dass die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht, bei einer Finanzstrafbehörde oder beim Bundesfinanzgericht geführt wird, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird. Für den OGH setzt die Hemmung der Verjährungsfrist mit der ersten Verfolgungshandlung durch die Staatsanwaltschaft ein. Verfolgungshandlungen, die die Finanzstrafbehörde ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung durchführt, hemmen die Frist hingegen nicht. Anderes gilt nur für Gefahr-im-Verzug-Maßnahmen. Das OLG Wien erkennt jedoch in seiner Entscheidung vom 22. 12. 2021, 22 Bs 278/21z, die Verfolgungshandlungen der Finanzstrafbehörde als verjährungshemmend an. Köck sieht in der Interpretation der Norm durch den OGH eine Regelungslücke, die durch legistische Angleichung an die Parallelbestimmung im Kernstrafrecht geschlossen werden kann. Zur Vermeidung einer Verjährung sollte die Finanzstrafbehörde iSd Beschleunigungsgebots nach Feststehen der Gerichtszuständigkeit unverzüglich an die Staatsanwaltschaft berichten und Verfolgungshandlungen anregen.