Die Arbeitgeber wurden durch die von der "Omikron"-Variante verursachten zahlreichen behördlich verfügten Absonderungen und Krankenstände vor große organisatorische Herausforderungen gestellt. Für die Dauer der behördlich angeordneten Selbstisolation hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, soweit die Dienstverhinderung nicht grob fahrlässig, wie zB durch Kontakt mit einer Person im Wissen um deren Infektion oder Absonderung, herbeigeführt wurde. Da es verschiedene Abstufungen bei den COVID-19-Symptomen, bis hin zu einem vollkommen symptomlosen Verlauf, gibt, ist beim Dienstverhinderungsbegriff zu differenzieren in Dienstverhinderung im weiteren und im engeren Sinn. Symptomfrei erkrankte Arbeitnehmer (Dienstverhinderung im weiteren Sinn) haben im Rahmen der Treuepflicht die Möglichkeit wahrzunehmen, sich nach fünf Tagen freizutesten. Auch wird es dem Arbeitnehmer in Fällen der Dienstverhinderung im weiteren Sinn zumutbar sein, die Tätigkeit - wenn diese dazu geeignet ist - im Homeoffice auszuüben, auch wenn keine Homeofficevereinbarung nach § 2h AVRAG besteht. Ist dies nicht zumutbar oder möglich, hat der Arbeitnehmer wie auch bei der Dienstverhinderung im engeren Sinn (symptomatischer Verlauf) Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.