KommStG: § 8 Z 2
VwGH 18. 5. 2022, Ra 2021/15/0084
Die mitbeteiligte Partei ist eine im Jahr 2002 von einer Ordenskongregation gegründete GmbH. Sie betrieb in den Streitjahren ua ein Alten- und Pflegeheim, für das seit seiner Gründung keine Kommunalsteuer abgeführt wird und das auch über eine Küche und ein Café verfügte, wobei die Küche teilweise auch externe Personen versorgte. Unter Ausklammerung der Essenlieferungen an die Ordenskongregation für deren pflegebedürftigen Angehörigen versorgte die Küche zu rund 20,5 % jährlich externe Personen mit Essen. Das Café stand nur Bewohnern und ihren Besuchern zur Verfügung, konnte von außen nicht betreten werden. Es verfügte nur über ein sehr eingeschränktes Angebot und war nicht mit anderen Cafés, auch nicht mit einem typischen Krankenhauscafé vergleichbar, sondern stellte eher eine Art Sozialraum dar.