FLAG: § 41 Abs 4 lit f
BFG 29. 10. 2021, RV/4100308/2019
Der Dienstgeberbeitrag ist grundsätzlich von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Nicht zur Beitragsgrundlage gehören aber ua gemäß § 41 Abs 4 lit f FLAG Arbeitslöhne von Personen, die ab dem Kalendermonat gewährt werden, der dem Monat folgt, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.