ASVG: § 255 Abs 3
OGH 22. 2. 2022, 10 ObS 194/21h
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Versicherter vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit und trotz zumutbarer Krankenbehandlung leidensbedingte Krankenstände in einer Dauer von 7 Wochen und darüber im Jahr zu erwarten sind (RS0084855 [T7], RS0084898 [T12]). Es kann nämlich nicht damit gerechnet werden, dass krankheitsbedingte Abwesenheiten in einem solchen Ausmaß von den in Betracht kommenden Arbeitgebern akzeptiert werden; ein derart betroffener Versicherter würde in diesem Fall nur bei besonderem Entgegenkommen des Dienstgebers auf Dauer beschäftigt werden. Mit derartigen, regelmäßig wiederkehrenden leidensbedingten Krankenständen hat der Kläger im vorliegenden Fall jedoch in Zukunft nicht zu rechnen.