ASVG: § 273 Abs 1
OGH 25. 1. 2022, 10 ObS 182/21v
Maßgeblich für die Beurteilung des Berufsschutzes ist die tatsächlich verrichtete Tätigkeit. Eine Postzustellerin, der bei ihrer tatsächlich verrichteten Arbeitstätigkeit weder eine größere Selbstständigkeit noch die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer noch eine Aufsichtsbefugnis zukommt, verrichtet keine höheren nichtkaufmännischen Dienste, weshalb ihr trotz des Umstandes, dass sie als Angestellte versichert ist, kein Berufsschutz als Angestellte nach § 273 Abs 1 ASVG zukommt. Sie kann demnach noch iSd § 255 Abs 3 ASVG auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden (vgl OGH 22. 10. 2013, 10 ObS 122/13h, ARD 6386/16/2014).