In diesem zweiten Beitrag zum Thema Blackout oder anderen Krisenszenarien (zum ersten Beitrag siehe die Besprechung in ARD 6794/18/2022) setzt sich der Autor mit (arbeits)rechtlichen Detailfragen auseinander. Zur Frage, wer das Entgeltrisiko im Falle eines Blackouts trägt, vertritt Hitz die Ansicht, dass gerade der Fall eines Blackouts als ein Ereignis der neutralen Sphäre zu bewerten sei, da zweifelsfrei die Allgemeinheit von den Auswirkungen betroffen sei. Das Ergebnis wäre daher - jedenfalls in Phase 1 des Blackouts mit keinem Strom und totalem Stillstand - eine Entgeltfreiheit im Arbeitsverhältnis. Hitz empfiehlt generell, sich bereits im Vorfeld Gedanken zu machen, welche Regelungen in der Krise weiter gelten bzw allenfalls ausgesetzt sind und unter welchen Bedingungen Arbeiten im Vorfeld bzw im Nachgang geleistet werden können. Welche Schlüsselkräfte werden im Krisenfall vor Ort benötigt? Wie kommen die Mitarbeiter zum Dienstort? Eine Kasernierung vor Ort könne jedenfalls nicht einseitig angeordnet werden, ebenso könne der Arbeitgeber keinen Urlaub anordnen. Der Rücktritt von einer bereits getroffenen Urlaubsvereinbarung wird angesichts des Vorliegens eines Notstandes bei einem Blackout zu bejahen sein, wobei die beharrliche Verweigerung einer (berechtigt geforderten) Rückkehr aus dem Urlaub auch einen Entlassungsgrund darstellen könnte.