Die Rechtsprechung verlangt als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung ua deren schriftlichen Abschluss vor einer bestimmten Ausbildung. Dies gelte aber laut Spitzl nicht, wenn ein Arbeitnehmer, der eine Ausbildung auf eigene Kosten begonnen bzw absolviert hat, in der Folge an den Arbeitgeber wegen einer Kostenübernahme herantritt. In diesem Fall müsse eine Rückersatzvereinbarung auch nachträglich möglich sein. Gleiches müsse gelten, wenn der Arbeitnehmer während der Bindungsdauer aus dem Arbeitsverhältnis auf eine Weise ausscheidet, die eine Ausbildungskostenrückersatzpflicht auslöst, und der neue Arbeitgeber bereit ist, dem Arbeitnehmer den aufgewendeten Betrag unter der Bedingung eines Verbleibs in seinem Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum zu vergüten. In diesem Fall sei bezogen auf diesen Betrag der Abschluss einer neuerlichen Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung zulässig, allerdings darf sich insgesamt keine längere Bindung ergeben als bei einem Verbleib beim bisherigen Arbeitgeber.