ASVG: § 67 Abs 10
VwGH 8. 3. 2022, Ra 2020/08/0134
Gemäß § 67 Abs 10 ASVG haftet der handelsrechtliche Geschäftsführer einer GmbH im Rahmen seiner Vertretungsmacht neben der Gesellschaft für die von dieser zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.