Ein aktuelles Gesetzesvorhaben sieht Anpassungen im LSD-BG für den Straßentransport zur Umsetzung der RL (EU) 2020/1057 und des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vor. Gegenüber dem Ministerialentwurf 2. 2. 2022, 178/ME NR 27. GP (siehe bereits ARD 6787/11/2022) kam es in der - bereits im Ausschuss für Arbeit und Soziales behandelten - Regierungsvorlage 1488 BlgNR 27. GP nur zu kleinen Änderungen. So soll etwa ergänzt werden, dass Arbeitgeber dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass ihre Fahrer Kenntnis über ihre Rechte und Pflichten gemäß der RL (EU) 2020/1057 erlangen, und soll die Strafe, wenn der Fahrer eines Verkehrsunternehmers iSd § 19a oder § 21a LSD-BG die erforderlichen und ihm bereitgestellten Unterlagen entgegen § 21a LSD-BG nicht bereithält oder nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, von € 2.000,- auf € 1.000,- herabgesetzt werden. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.