BAO: § 201 Abs 4, § 202
EStG 1988: § 99 Abs 1 Z 5, § 100 Abs 2
Bezieht ein Steuerpflichtiger in den Jahren 2012 bis 2014 als Gestellungsnehmer Leistungen von drei verschiedenen Arbeitskräftegestellern und wird er diesbezüglich durch Erkenntnis des BFG zur Haftung für Abzugssteuern gemäß § 100 Abs 2 EStG 1988 für die Arbeitskräftegestellung durch die beschränkt steuerpflichtigen Gesteller herangezogen, so entspricht es den Vorgaben des § 201 Abs 4 iVm § 202 BAO und der hiezu ergangenen Rechtsprechung des VwGH, wenn im Spruch des Erkenntnisses die Haftung mit jeweils einem Betrag pro Jahr und pro Arbeitskräftegesteller geltend gemacht wird.