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EuGH: Berücksichtigung von Urlaubszeiten bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6803/10/2022 Heft 6803 v. 23.6.2022

RL 2003/88/EG : Art 7

EuGH 13. 1. 2022, C-514/20, Koch Personaldienstleistungen

Nach dem deutschen Manteltarifvertrag für Zeitarbeit in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung ist bei Überschreiten einer bestimmten Zahl geleisteter Arbeitsstunden pro Monat ein Mehrarbeitszuschlag vorgesehen. In Monaten mit 23 Arbeitstagen erhalten Leiharbeiter, wenn sie 184 Stunden gearbeitet haben, für jede weitere Arbeitsstunde einen Zuschlag von 25 %, Urlaubstage zählten bei den 184 Arbeitsstunden nicht mit.

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