RL 2003/88/EG : Art 7
EuGH 13. 1. 2022, C-514/20, Koch Personaldienstleistungen
Nach dem deutschen Manteltarifvertrag für Zeitarbeit in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung ist bei Überschreiten einer bestimmten Zahl geleisteter Arbeitsstunden pro Monat ein Mehrarbeitszuschlag vorgesehen. In Monaten mit 23 Arbeitstagen erhalten Leiharbeiter, wenn sie 184 Stunden gearbeitet haben, für jede weitere Arbeitsstunde einen Zuschlag von 25 %, Urlaubstage zählten bei den 184 Arbeitsstunden nicht mit.