AZG: § 2 Abs 1 Z 1
Muss eine Gesundheits- und Krankenpflegerin im Dienst Anstaltskleidung tragen, die sie nicht nach Hause mitnehmen darf, sind die Umkleidezeiten und die damit verbundenen innerbetrieblichen Wegzeiten als zu entlohnende Arbeitszeit zu qualifizieren.