Außergerichtliche Vergleiche unterliegen im Falle der Beurkundung gemäß § 33 TP 20 Abs 1 GebG einer Rechtsgeschäftsgebühr iHv 1 % vom Gesamtwert der von jeder Partei übernommenen Leistungen, wenn der Vergleich über anhängige Rechtsstreitigkeiten getroffen wird, andernfalls werden 2 % fällig. Soll ein arbeitsrechtlich zulässiger Vergleich geschlossen werden, ist die finanzielle Auswirkung nach Steuern auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu ermitteln sowie die Rechtsgebühr zu beachten, weil diese im Grunde vermeidbar ist. Entscheidend ist die Textierung der Urkunde. Im Sinne einer Gebührenreduktionsstrategie ist etwa bei Vergleichen, in denen es um Trennungen/Abberufungen von Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern geht, darauf zu achten, dass unstrittige Ansprüche nicht beurkundet werden, da diese meist hohen Beträge auch gebührenpflichtig würden. Strittige und unstrittige Ansprüche können in zwei getrennten Schreiben dokumentiert werden. So sind nur die im Vergleich festgehaltenen (strittigen) Leistungen gebührenpflichtig, wenn kein Bezug zum zweiten Schreiben aufgenommen wird. Es ist jedoch abzuwägen, ob diese Vorgehensweise andere Nachteile auf die Bereinigungswirkung haben könnte.