EStG 1988: § 33 Abs 3a
FLAG: § 4 Abs 1 und Abs 2, § 5 Abs 5, § 53 Abs 1
Der Anspruch auf Familienbonus Plus setzt nach § 33 Abs 3a EStG 1988 ua voraus, dass für das Kind "Familienbeihilfe ... gewährt" wird. Stellt ein Vater für den 2002 geborenen Sohn, der sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, keinen "Antrag" auf Familienbeihilfe bzw auf eine Ausgleichszahlung iSd § 4 Abs 2 FLAG, da bei höheren Familienleistungen im Ausland die Differenzzahlung sowieso "betragsmäßig Null" ist, so kann ihm dennoch - nach Prüfung der grundsätzlichen Familienbeihilfenberechtigung - der Familienbonus Plus in voller Höhe zuerkannt werden, sofern die Kindesmutter keinen Antrag auf Familienbonus Plus stellt. Antragstellende auf den Familienbonus Plus können nämlich jedenfalls (subsidiär) auch in ihrem Einkommensteuerverfahren nachweisen, dass alle inhaltlichen Voraussetzungen für einen Familienbeihilfen- bzw Ausgleichsanspruch erfüllt sind.