ABGB: § 1375
OLG Wien 25. 11. 2021, 10 Ra 83/21f
Die Klägerin war als Außendienstmitarbeiterin bei der beklagten Immobilienmaklerin von 3. 10. 2016 bis 31. 8. 2019 beschäftigt. Das Monatsentgelt setzte sich aus einem Fixum iHv € 2.500,- und einem Anspruch auf 60 % der von ihr vermittelten Provisionen zusammen. Am 1. 7. 2019 forderte die Klägerin die Arbeitgeberin auf, die offenen Gehälter für Februar, Mai und Juni 2019 und den Urlaubszuschuss zu bezahlen. Daraufhin schlossen die Streitteile eine Auflösungsvereinbarung, die auch die Zahlung offener Ansprüche enthielt ("Die im Schreiben vom 1. 7. 2019 genannten Forderungen, nämlich die Zahlung der Differenz zum laufenden Entgelt wie insbesondere das Gehalt vom 1. 2. 2019 bis 28. 2. 2019, das Gehalt vom 1. 5. 2019 bis 31. 8. 2019, aliquote Sonderzahlungen [...] erfolgen bis spätestens 31. 8. 2019").