ABGB: § 879, § 1151, § 1154
OLG Wien 22. 2. 2022, 8 Ra 6/22v
Die Klägerin war von 1. 3. 2020 bis 31. 8. 2020 als Angestellte mit 30 Wochenstunden bei der beklagten Gesellschaft zur Sozialversicherung angemeldet. Bis Juni 2020 wurden der Klägerin monatlich unter dem Titel Gehalt € 1.466,39 brutto und Sonderzahlungen ausbezahlt. Mit ihrer Klage begehrt sie ua die Zahlung des offenen Gehalts für Juli und August 2020. Die Klage wurde jedoch abgewiesen, weil die Gerichte von einem Scheindienstverhältnis ausgegangen sind: