AMSG: § 37b
OGH 22. 2. 2022, 8 ObA 104/21h
Der Kläger war von 23. 3. 2020 bis 14. 6. 2020 in Kurzarbeit. Die dafür abgeschlossene Sozialpartnervereinbarung-Betriebsvereinbarung zur Corona-Kurzarbeit (Formularversion 4.0) sieht zur Kurzarbeitsunterstützung ua vor, dass das vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlende Entgelt 80 % vom vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelt beträgt, wenn das davor bezogene Bruttoentgelt mehr als € 2.685,- beträgt. Ausgangspunkt der Berechnung der Nettoersatzrate ist nach der SV "das durchschnittliche Nettoentgelt für die Normalarbeitszeit der letzten 13 Wochen/3 Monate vor Beginn der Kurzarbeit. Insofern sind Zulagen und Zuschläge der letzten 13 Wochen miteinzubeziehen."