VO (EG) 883/2004 : Art 65 Abs 2 und 5
Der Kläger des niederländischen Ausgangsverfahrens lebte ab 2005 in Deutschland und ging dort einer unselbstständigen Tätigkeit nach. Am 24. 8. 2015 wurde er krankgeschrieben und übte seitdem seine Beschäftigung nicht mehr tatsächlich aus. Ab Oktober 2015 bezog er in Deutschland Leistungen bei Krankheit, ehe er im Februar 2016 zu seinem Bruder in die Niederlande zog. Das Dienstverhältnis wurde vom deutschen Arbeitgeber mit 15. 3. 2016 beendet, die Arbeitsunfähigkeit (und der Krankengeldbezug) endete am 4. 4. 2016.