VBG 1948: § 34 Abs 2 lit b
OLG Wien 26. 5. 2021, 9 Ra 91/20y
Im Zuge eines Streits mit seiner damaligen Ehefrau im Jahr 2015 würgte der Kläger diese und bedrohte sie mit den Worten "Jetzt dawürg i di. So weit host mi brocht". Die Staatsanwaltschaft trat von der Verfolgung der angezeigten gefährlichen Drohung und leichten Körperverletzung nach geständiger Verantwortung des Klägers und nach Durchführung eines Tatausgleichs zurück. Im Jahr 2017 wurde ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Körperverletzung zum Nachteil seiner Lebensgefährtin eingestellt.