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Bloße Vorbereitungshandlungen zu selbstständiger Konkurrenztätigkeit - Entlassung nicht gerechtfertigt

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6799/9/2022 Heft 6799 v. 19.5.2022

AngG: § 27 Z 3

OGH 29. 11. 2021, 8 ObA 85/21i

Als wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist es nach § 27 Z 3 AngG (ua) anzusehen, wenn ein Angestellter ohne Einwilligung des Dienstgebers ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt oder im Geschäftszweig des Dienstgebers für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte macht. Diese beiden Entlassungstatbestände sichern das Konkurrenzverbot des § 7 AngG. Nach ständiger Rechtsprechung fallen vorbereitende interne Handlungen zur künftigen Ausübung einer selbstständigen Berufstätigkeit nicht unter das Konkurrenzverbot. So stellt etwa die Anmeldung eines eigenen Gewerbes oder auch der Ankauf einer für die künftige selbstständige Gewerbeausübung notwendigen Maschine noch keine unzulässige Nebenbeschäftigung dar (vgl OGH 5. 3. 1997, 9 ObA 65/97t, ARD 4908/35/98). Ebenso wenig reicht die bloße Gründung eines selbstständigen kaufmännischen Unternehmens ohne Aufnahme des Geschäftsbetriebs für die Tatbestandsverwirklichung (vgl OGH 18. 11. 1986, 14 Ob 193/86). Dem Dienstnehmer bleibt es unbenommen, noch während der Dauer seines Dienstverhältnisses Vorbereitungshandlungen zum Betrieb eines selbstständigen kaufmännischen Unternehmens in der Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu setzen.

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