Der Beitrag geht zunächst der Frage nach, was unter den Begriff Familienleistungen iSd VO (EG) 883/2004 fällt. Exportierbare Familienleistungen sind jedenfalls die Familienbeihilfe und das Kinderbetreuungsgeld. Für besondere beitragsunabhängige Leistungen gilt zwar die Koordinierungs-VO, sie müssen jedoch nicht exportiert werden. Nach Ansicht der Autorin kann ua der Familienhärteausgleich in eine dieser Kategorien fallen. Einen weiteren Grenzfall stellt laut Kovacs die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld dar, die der OGH als exportierbare Familienleistung einstuft, eine Abklärung der Qualifizierung dieser Leistung durch ein Vorabentscheidungsersuchen wäre aber nach Ansicht der Autorin notwendig. Weiters beschäftigt sich der Beitrag mit der Vereinbarkeit ausgewählter Vorschriften mit dem Unionsrecht. Betreffend wohnsitzähnliche Anforderungen im FLAG und KBGG führt Kovacs schließlich aus, dass die Anforderungen im FLAG durch Sachverhaltsgleichstellung unionsrechtskonform interpretiert werden können. § 2 Abs 2 S 2 letzter Halbsatz FLAG sei unionswidrig, auch das Erfordernis der Hauptwohnsitzanmeldung zum gemeinsamen Haushalt in § 2 Abs 6 KBGG verstoße gegen die Koordinierungs-VO und müsse unangewendet bleiben.