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VBO: Frist zur Anfechtung einer Eventualentlassung

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6798/11/2022 Heft 6798 v. 12.5.2022

Wr VBO 1995: § 45 Abs 6

OGH 20. 10. 2021, 9 ObA 112/21t

Nach § 45 Abs 6 Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 ist eine Entlassung innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht anzufechten. Im vorliegenden Fall wurde der Kläger am 24. 11. 2020 entlassen, hat diese Entlassung aber bei Gericht angefochten. Mit Schreiben vom 7. 6. 2021 hat der Dienstgeber dann eine (Eventual-)Entlassung ausgesprochen, die der Kläger mit seiner am 22. 7. 2021 eingebrachten Klage bekämpft und die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses begehrt. Die Klage wurde von den Vorinstanzen zu Recht wegen Verspätung zurückgewiesen:

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