NÖ GVBG: § 42
OGH 29. 11. 2021, 8 ObA 34/21i
Nach dem mit "Besondere Befugnisse des Bürgermeisters" übertitelten § 42 NÖ GVBG kann der Bürgermeister die Kündigung oder Entlassung eines Vertragsbediensteten aussprechen, wenn dies im Gemeindeinteresse gelegen ist und die Genehmigung des zuständigen Organs der Gemeinde (nach der NÖ Gemeindeordnung der Gemeinderat) nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Diese Genehmigung ist jedoch ehestmöglich einzuholen. Das für diese Sonderkompetenz erforderliche Gemeindeinteresse bezieht sich auf die Unverzüglichkeit des Ausspruchs der Kündigung bzw Entlassung (arg: "dies"). Der Bürgermeister soll allein handeln können, wenn ein Zuwarten bis zur nächstmöglichen Befassung des Gemeinderats für die Gemeinde einen Nachteil mit sich brächte, der durch das sofortige Handeln hintangehalten werden kann.