Wr VBO 1995: § 42 Abs 2 Z 6, § 48 Abs 2 Z 5
OGH 22. 10. 2021, 8 ObA 62/21g
Hat das Dienstverhältnis eines bei der Gemeinde Wien beschäftigten Vertragsbediensteten bei Ausspruch der Kündigung mindestens drei Jahre gedauert, so kann die Gemeinde nur unter Angabe eines Grundes kündigen. Ein solcher Kündigungsgrund liegt nach § 42 Abs 2 Z 6 Wr VBO 1995 ua vor, wenn der Vertragsbedienstete den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht erreicht.