ASVG: § 4 Abs 2
VwGH 4. 3. 2022, Ra 2020/08/0142
Im vorliegenden Fall war zwischen Dienstgeber und SV-Träger strittig, ob ein Beschäftigter aufgrund seiner Tätigkeit als Messestandbetreuer der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung unterlag. Der Beschäftigte war auf Grundlage einer mündlichen Vereinbarung mit dem Geschäftsführer der GmbH als "Messeverkäufer" tätig. Er hat - nach Erlangung einer Gewerbeberechtigung für Handelsagenten - auf Messeständen, die von der GmbH betrieben wurden, sowie auf einem Verkaufsstand in einem Einkaufszentrum die von der GmbH vertriebenen Waren verkauft. Für seine Tätigkeit auf den Messen hat er lediglich eine Verkaufsprovision, für die Tätigkeit am Verkaufsstand einen Stundenlohn und eine Verkaufsprovision erhalten. Er war ausschließlich für die GmbH tätig und hat über keine betriebliche Organisation verfügt. Die Einteilung der Verkäufer auf die jeweiligen Messen hat der Geschäftsführer vorgenommen und diese Einteilung war für den Beschäftigten verbindlich. Er hat keine Möglichkeit gehabt, seine Teilnahme an einer Messe kurzfristig ohne triftigen Grund - wie es etwa im Fall einer Erkrankung einmal vorgekommen sei - abzusagen. Weiters hat er bei seiner Tätigkeit - schriftlich festgehaltene - "Betriebsregeln" einhalten müssen, in denen ua Verhaltensregeln (Auftritt und Verhalten am Messestand, Kleidungsvorschriften, Pausenregeln usw) vorgesehen waren. Teil dieser "Betriebsregeln" war auch das Verbot des eigenmächtigen Tausches der Messe-"Einsätze" unter den Verkäufern, ein derartiger Tausch musste vorab bewilligt werden. Die Einhaltung dieser Regeln wurde vom Geschäftsführer kontrolliert und eingemahnt.