"Arbeit im Homeoffice ist gekommen, um zu bleiben." Damit ergeben sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlreiche neue Fragestellungen, so auch im Datenschutz. Da das "Homeoffice-Gesetz" 2021 keine datenschutzrechtlichen Regelungen für die Arbeit im Homeoffice vorsieht, ist auf bereits bestehende datenschutzrechtliche Vorschriften zurückzugreifen. Die Autoren geben unter Bezugnahme auf die entsprechenden Regelungen in der DSGVO Praxistipps ua zu folgenden Themen: Um dem Accountability-Gedanken des Art 5 DSGVO Rechnung zu tragen, wird dem Arbeitgeber empfohlen, den Geltungsbereich von Dienstanweisungen und innerbetrieblichen Richtlinien auch auf Orte außerhalb der Betriebsstätte zu erstrecken. Zur Wahrung von Datengeheimnissen (Art 6 DSGVO) wird der Abschluss situationsbezogener, datenschutzrechtlicher Geheimhaltungsverpflichtungen in Schriftform empfohlen. Bei Verwendung privater IT-Ausstattung sei darauf zu achten, dass die Sicherheit der betrieblichen Daten gewährleistet ist. Dabei ist an die Möglichkeit eines Fernzugriffs des Arbeitgebers auf das Arbeitsmittel zu denken, damit zB automatisiert Sicherheitsupdates installiert werden können. Arbeitnehmer sollten unter Einbeziehung der IT- und Datenschutzbeauftragten des Betriebs laufend im Umgang mit betrieblichen Daten geschult und hinsichtlich möglicher Phishing-Attacken und gefälschter Emails sensibilisiert werden.