Eine unbegründete Entlassung kann wie eine Kündigung angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund iSd § 105 Abs 3 ArbVG vorliegt. Eine Entlassung beendet das Arbeitsverhältnis im Gegensatz zur Kündigung meist mit sofortiger Wirkung, sodass dieser Umstand für den Arbeitnehmer bei der Arbeitssuche nachteilig wirken und seine Chancen am Arbeitsmarkt schmälern kann. Der Beitrag widmet sich der Frage, ob bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer unbegründeten Entlassung deren stigmatisierende Wirkung zu berücksichtigen ist. Greiner erörtert bei der Prüfung dieses Aspekts den Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung. Sowohl Literatur als auch die Rechtsprechung liefern keine einheitliche Beantwortung. Bei der von Greiner daraufhin vorgenommenen Auslegung des § 106 Abs 2 ArbVG stellt er auf den Zweck des allgemeinen Entlassungsschutzes ab. Dieser besteht darin, die Umgehung des allgemeinen Kündigungsschutzes zu verhindern. Eine Entlassungsanfechtung kann nur dann erfolgreich sein, wenn es auch eine Kündigungsanfechtung wäre. Andernfalls würde der allgemeine Entlassungsschutz über sein Ziel, die Umgehung des Kündigungsschutzes zu verhindern, hinausschießen. Somit überwiegen seiner Ansicht nach die Argumente, die stigmatisierende Wirkung einer Entlassung bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit nicht zu berücksichtigen.