EStG 1988: § 67 Abs 6 Z 1
BFG 26. 1. 2022, RV/7102562/2021
Für die begünstigte Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen stellt § 67 Abs 6 Z 1 EStG 1988 auf ein "Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate" vor Beendigung des Dienstverhältnisses ab. Eine Verlängerung oder Verschiebung dieses Zeitraums kommt selbst bei Vorliegen besonderer Umstände nicht in Betracht.