BAO: § 217 Abs 7
VwGH 3. 12. 2021, Ra 2020/15/0080
Gemäß § 217 Abs 7 BAO sind auf Antrag der Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen oder nicht festzusetzen, als sie an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Entscheidend für die Prüfung des Vorliegens groben Verschuldens ist das Verhalten der Steuerpflichtigen und ihrer steuerlichen Vertreterin in Bezug auf ihre organisatorische Einrichtung, die Vormerkung der Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen sowie auch deren Bewährung in der Vergangenheit.