UrlG: § 10 Abs 2
RL 2003/88/EG : Art 7
Nach dem Erkenntnis des EuGH 25. 11. 2021, C-233/20 , job-medium, ARD 6776/8/2021, steht fest, dass der in § 10 Abs 2 UrlG normierte Entfall des Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten Austritt des Arbeitnehmers unionsrechtwidrig ist (Widerspruch zu Art 7 Abs 2 der RL 2003/88/EG , die für jeden Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen vorsieht). Das hat jedoch nur Auswirkungen auf den unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub von vier Wochen, sodass im Fall eines unberechtigten vorzeitigen Austritts eine Urlaubsersatzleistung für den zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht verbrauchten Jahresurlaub nur auf Grundlage des unionsrechtlich garantierten Mindesturlaubs von vier Wochen zusteht. Eine finanzielle Abgeltung des über den vierwöchigen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubsteils ist daher unionsrechtlich nicht geboten.