Die zuständigen Behörden Österreichs und der Schweiz haben im Interesse der Vermeidung von Qualifikationskonflikten eine Konsultationsvereinbarung über die steuerliche Behandlung von Rentenzahlungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) abgeschlossen. Einkünfte einer in Österreich ansässigen Person aus Renten der Schweizerischen AHV fallen unter Art 21 des DBA-Schweiz. Diese Einkünfte dürfen somit nur im Ansässigkeitsstaat Österreich besteuert werden, und zwar ungeachtet dessen, ob der Rentenempfänger im privatwirtschaftlichen Sektor oder im öffentlichen Dienst tätig war. Die Konsultationsvereinbarung trat mit 8. 4. 2022 in Kraft und ist auf alle zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch offenen Fälle anzuwenden. (Erlass des BMF vom 8. 4. 2022, 2022-0.262.779, BMF-AV Nr 50/2022)